Im Ministerialentwurf zum SchenkMG fehlten mit § 15 ErbStG vergleichbare Steuerbefreiungen zur Gänze (
N. Arnold/
Ludwig, taxlex 2008, 190 [192]). Aufgrund vielfach geäußerter Kritik hat der Gesetzgeber in § 1 Abs 6 StiftEG nunmehr einen gegenüber § 15 ErbStG
eingeschränkten Katalog von
Befreiungsbestimmungen aufgenommen.