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bf. Bemessungsgrundlage

Arnold2. AuflNovember 2009

II/129e
Für die Wertermittlung ist (vergleichbar mit der bisherigen Regelung des § 18 ErbStG) der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich (§ 1 Abs 5 zweiter Satz StiftEG). Dieser Zeitpunkt richtet sich nach § 1 Abs 4 StiftEG (siehe bereits Rz II/128w). Abweichend davon möchte die Finanzverwaltung (StiftR 2009, Rz 316) bei Zuwendungen an eine Privatstiftung von Todes wegen und bei Zuwendungen von Todes wegen an eine Privatstiftung unter Lebenden den Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers für Zwecke der Bewertung als den maßgeblichen Zeitpunkt annehmen. Im aktuellen Gesetzestext findet dies keine Deckung.

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