Gemäß § 1 Abs 4 StiftEG entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Zuwendung. Dies entspricht der Grundregel des § 4 Abs 1 BAO. § 1 Abs 4 StiftEG stellt nur auf den Zeitpunkt der Zuwendung ab. § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG sah bei Schenkungen unter Lebenden davon abweichend den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung als maßgeblich an. Dennoch ist mE inhaltlich kein Unterschied zwischen den zeitlichen Anknüpfungspunkten der Bestimmungen des § 1 Abs 4 StiftEG und der des § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG zu erblicken. Gegenstand der Stiftungseingangssteuer ist die Bereicherung der privatrechtlichen Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse aufgrund einer unentgeltlichen Zuwendung. Maßgeblich ist daher auch im Bereich des StiftEG der Zeitpunkt, in dem die Bereicherung im Vermögen des Zuwendungsempfängers (privatrechtliche Stiftung bzw vergleichbare Vermögensmasse) tatsächlich eintritt und der Zuwendungsempfänger in den Besitz des Zuwendungsgegenstandes kommt. Auch im Bereich des StiftEG ist davon auszugehen, dass die bloße Vermögenswidmung für sich noch keine Steuerpflicht auslöst (siehe zur ErbSt bereits Rz II/28). Für das Entstehen der Stiftungseingangssteuer ist daher auch der Zeitpunkt der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch irrelevant. Die Stiftungseingangssteuerschuld entsteht mit der tatsächlichen Übergabe bzw den erforderlichen Schritten, die für den Eintritt in den freien Besitz der Vorstiftung, der Stiftung oder der vergleichbaren Vermögensmasse und für die Schaffung einer nicht bloß vorläufigen Verfügungsmacht erforderlich sind (auch die StiftR 2009, Rz 316, stellen auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ab). Dieser Zeitpunkt ist bei der Errichtung einer Privatstiftung typischerweise nicht mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung ident. Entscheidend ist die tatsächliche Übergabe des Vermögensgegenstandes an das vertretungsbefugte Organ (StiftR 2009, Rz 316). Dies kann gegebenenfalls aber auch eine Vorstiftung sein.

