§ 1 Abs 2 StiftEG regelt die persönliche Steuerpflicht. Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Zuwendende oder die Stiftung bzw die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber) im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat (nachfolgend vereinfachend kurz „inländischer Anknüpfungspunkt“). Diese Regelung entspricht weitestgehend dem bisherigen § 6 Abs 2 ErbStG. Wesentlicher Unterschied ist insbesondere der, dass der (österreichischen) Staatsbürgerschaft keine Bedeutung mehr zukommt. „An eine Eintragung in inländische Bücher geknüpfte“ Zuwendungen (vgl § 6 Abs 1 Z 2 ErbStG) führen gleichfalls nicht mehr per se zur Steuerpflicht.

