Da das PSG - und hier wiederum „sein“ Stiftungssteuerrecht - wie gesagt ganz wesentlich als Versuch aufzufassen sind, mit vergleichbaren ausländischen Institutionen in (erfolgreiche) Konkurrenz zu treten, vertieft ein Blick in jene ausländischen Rechtsordnungen, die das wirtschaftlich-soziale Umfeld Österreichs (auch) in dieser Hinsicht mitbestimmen, das grundlegende Verständnis. Begreift man hierbei die
eigennützige private Familienstiftung als jene Zielvorstellung, die dem Gesetzgeber des PSG in der Hauptsache vor Augen gestanden ist, so müssen in diesem Zusammenhang die deutsche und die liechtensteinische Familienstiftung in ihren steuerrechtlichen Rahmenbedingungen besondere Beachtung finden. Das österreichische PSG war jedenfalls daran interessiert, das Stiftungs-(Steuer-)Recht von dem bisher Stiftungen anhaftenden „erweitert-öffentlichen Auftrag“ zu befreien, es im Vollsinn des Wortes bis hin zur familiären Eigennützigkeit „zu privatisieren“ und so vor allem dem Modell Liechtensteins zu folgen (vgl insbesondere
Helbich in
Csoklich/
Müller/
Gröhs/
Helbich (Hrsg), Handbuch, 1 [7] mwN).