Die österreichische Privatstiftung wird im Ausland ebenso territorial beschränkt steuerpflichtig werden können wie umgekehrt ausländische Stiftungen in Österreich.
Außer Streit steht die grundsätzliche Abkommensberechtigung österreichischer Privatstiftungen in dem Netz der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Da der Begriff „Gesellschaft“ gemäß Art 3 Abs 1 lit b OECD-MA letztlich jedes von einer natürlichen Person verschiedenes Gebilde meint, stellen auch Privatstiftungen „Gesellschaften“ iSd Vorschrift dar (so bereits
Lang, SWI 1993, 13 [14], unter Berufung auf
Lang, Hybride Finanzierungen im Internationalen Steuerrecht, 112 ff).