All jene Körperschaften, die hierzulande weder ihren Sitz noch auch den Ort ihrer Geschäftsleitung haben, sind territorial beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs 3 Z 1 KStG. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich dabei gemäß § 21 Abs 1 Z 1 KStG nur auf die in § 98 EStG aufgezählten Einkünfte. Diese weisen einen besonderen Bezug zum Inland auf, der es rechtfertigen soll, sie trotz mangelnder territorialer Anknüpfung im Steuersubjekt dennoch und grundsätzlich der österreichischen Ertragsbesteuerung zu unterziehen. Die diesbezüglichen Ordnungsgesichtspunkte werden unter anderem von Wassermeyer sehr deutlich herausgearbeitet (Wassermeyer in K. Vogel, Grundfragen des Internationalen Steuerrechts, 49 [56 f]). Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft und aus einem Gewerbebetrieb mit inländischer Betriebsstätte oder ebenso inländischem ständigen Vertreter sind so die wesentlichen Haupteinkunftsarten, die für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften einschlägig werden können. Im Rahmen der Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen sind vor allen Dingen KESt-pflichtige Gewinne aus inländischen Beteiligungen angesprochen. Regelmäßig von der territorial beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind dagegen Erträge aus institutionellen Kapitalveranlagungen im Inland, vor allem aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren. Nur die Vermietung oder Verpachtung von inländischem Vermögen, Spekulationsgeschäfte betreffend inländische Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte sowie die Veräußerung bestimmter inländischer Beteiligungen ergibt schließlich auch für territorial beschränkt steuerpflichtige Körperschaften Einkünfte iSd § 28, § 30 und § 31 EStG.

