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d. Der Sphärenwechsel von außerhalb der Privatstiftung

Tanzer2. AuflNovember 2009

da. Allgemeines

I/93
Praktisch werden die unmittelbar voranstehend gewürdigten Wechsel innerhalb des Rechtstyps einer Stiftung nach dem PSG kaum anzutreffen sein. Häufiger ist zu beobachten, dass ein und derselbe Stifter oder Stifterkreis mehrere Stiftungen nach dem PSG gründet und unterhält, die unter Umständen jede für sich funktionell unterschiedlich iSd oben beschriebenen Dreiteilung ausgerichtet sind. Der Umwandlung von Stiftungen sind schließlich enge Grenzen gesetzt, wenn die Überwindung des grundlegenden Rechtstyps bewerkstelligt werden soll. So gibt es keinerlei Vorschriften, die den (unmittelbaren) Übertritt einer Stiftung des öffentlichen Rechts in die Privatrechtssubjektivität oder umgekehrt ermöglichen würden. Eine Privatstiftung nach dem PSG ist weiter nicht in eine Regularstiftung umformbar. Ein noch dazu ins Gewicht fallender Bedarf danach besteht wohl nach wie vor nicht, mag auch die Regularstiftung dem Konzept einer strengen Einmalbesteuerung besser folgen, da sie Zuwendungen an aus ihr Begünstigte nicht von vornherein den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnet (siehe dazu auch die Rz I/46). Einzig und allein weist § 38 PSG den Weg aus der Regularstiftung in die Privatstiftung. Dies betrifft aber nur solche Regularstiftungen, die nach dem BStFG errichtet wurden und bestehen, nicht dagegen Stiftungen, die auf landesgesetzlichen Grundlagen beruhen (vgl N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 38 Rz 2). Nach § 38 PSG und unter den dort normierten Voraussetzungen ist jedenfalls der nahtlose, dh bloß formwechselnde Fortbestand einer BStFG-Stiftung als Privatstiftung zeitlich unbeschränkt rechtsmöglich.

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