Wird etwa eine
Betriebsstiftung, die bisher ihre Ergebnisse nach § 7 Abs 3 KStG voll (gewerbe)betrieblich ermitteln musste,
in eine außerbetrieblich-eigennützige Privatstiftung umgewandelt, was bei den geläufigen Änderungsvorbehalten in Stiftungsbriefen durchaus rechtsmöglich erscheinen muss, so führt dies zur
Entnahme und damit abschließenden Besteuerung der stillen Reserven in jenen Vermögensteilen, die ab nun dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Die Teilwerte sind den Buchwerten gegenüberzustellen und die Differenz letztmalig bei der so untergehenden Betriebsstiftung (voll) zu versteuern.