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b. Die zeitliche Einordnung des Wechsels

Tanzer2. AuflNovember 2009

I/84
Der nur für Privatstiftungen iSd PSG und lediglich auf einen Wechsel in oder aus einem Betriebsvermögen anwendbare § 13 Abs 1 letzter Satz KStG gibt in dieser Hinsicht keine Probleme auf. So wie auch sonst Einlagen und Entnahmen zeitpunktbezogen ohne jeden Einschnitt in den laufenden Besteuerungszeitraum zu würdigen sind, hat dies auch nach der vorgenannten Bestimmung zu erfolgen. In dem Moment, wo eine Privatstiftung den Rechtsraum des § 7 Abs 3 KStG erstmalig betritt oder verlässt, sind die entsprechenden Einlagen und Entnahmen zu bewerten und steuerlich zu erfassen. Mehr sagt § 13 Abs 1 letzter Satz KStG nicht aus und braucht es auch nicht. Denn die Vorschrift wird ohnedies von dem wesentlich weiter reichenden Regelungsgefüge des § 18 KStG unterstützt.

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