§ 18 KStG 1988 stellt - dankenswerterweise, weil der Rechtssicherheit überaus dienlich - erstmals ausdrückliche Regeln bereit, die Auskunft darüber geben, was rechtens ist, wenn von der (auch funktionell) unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt wird und umgekehrt. Abs 3 der genannten Bestimmung macht klar, dass auch ein Sphärenwechsel innerhalb der beschränkten Steuerpflicht, der seinerseits nur bestimmte Teile eines Vermögens betrifft, aber eine andere Rechtsqualität der steuerlichen Behandlung ergibt, die entsprechenden Rechtsfolgen auslösen soll (so auch Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 II, § 18 Tz 5 und die KStR 2001 in ihrer Rz 1402).

