Inländische Stiftungen sind nur in zwei Fällen funktionell unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:Als (steuerrechtlich) eigennützige Regularstiftungen;als eigennützige PSG-Stiftungen, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs 1 erster Satz KStG entsprechen, bei denen zumal Treuhandverhältnisse nicht aufgedeckt oder Stiftungs-(Zusatz-)Urkunden dem zuständigen Finanzamt nicht vorliegen.

