Problem: | Vergessen eines Schriftstücks |
Normen: | ZPO: §§ 146 ff, § 146 |
Datum, Geschäftszahl: | 11. 02. 2002, 1 R 13/02m |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Zwar stellt das Verlegen oder Vergessen eines gerichtlichen Schriftstücks im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit dar, doch gilt dies nicht, falls die Partei Kaufmann ist oder sie von vornherein eine Einsicht in das Schriftstück unterlassen hat.

