Problem: | Pflicht zur Führung eines Postbuchs |
Normen: | ZPO: §§ 146 ff, § 178 |
Datum, Geschäftszahl: | 18. 12. 2001, 1 R 433/01z |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Es liegt kein minderer Grad des Versehens mehr vor, wenn im Wiedereinsetzungsantrag die zur Fristenwahrung eingerichtete Organisation nicht offen gelegt wird und nach den Angaben in diesem auch keine Nachfrage nach dem Schriftstück durch den Geschäftsführer des Wiedereinsetzungswerbers erfolgt ist.

