Problem: | Kostenbestimmung nach § 43 ZPO |
Normen: | ZPO: § 43 |
Datum, Geschäftszahl: | 16. 10. 2002, 1 R 328/02k |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Da § 43 Abs 2 ZPO nicht zwingend ist, liegt es im Ermessen des Gerichts, bei offenbarer Überklagung einen Ausgleich zwischen § 43 Abs 1 ZPO und § 43 Abs 2 ZPO vorzunehmen und mit Kostenaufhebung vorzugehen, obwohl der Kläger mit weniger als der Hälfte des Anspruchs obsiegt hat.

