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1 R 328/02k

3. LfgDezember 2002

Problem:

Kostenbestimmung nach § 43 ZPO

Normen:

ZPO: § 43

Datum, Geschäftszahl:

16. 10. 2002, 1 R 328/02k

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Da § 43 Abs 2 ZPO nicht zwingend ist, liegt es im Ermessen des Gerichts, bei offenbarer Überklagung einen Ausgleich zwischen § 43 Abs 1 ZPO und § 43 Abs 2 ZPO vorzunehmen und mit Kostenaufhebung vorzugehen, obwohl der Kläger mit weniger als der Hälfte des Anspruchs obsiegt hat.

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