Problem: | Unzulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beweissicherungsbeschluss |
Normen: | EMRK: Art 6; ZPO: §§ 384 ff, § 386, §§ 514 f |
Gericht: | LG Linz |
Datum, Geschäftszahl: | 04. 03. 2003, 35 R 9/03a |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
Leitsatz
Im Beweissicherungsverfahren wird das rechtliche Gehör des Antragsgegners selbst dann nicht verletzt, wenn seine Einvernahme wegen Gefahr im Verzug unterbleibt.

