Problem: | Kostenbestimmung im Schuldenregulierungsverfahren |
Normen: | KO: §§ 181 ff; ZPO: § 52 |
Datum, Geschäftszahl: | 11. 02. 2000, 1 R 86/99i |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Die Kosten für einen auf die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gestützten Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl sind weitere Verfahrenskosten, weil das Verfahren aus diesem Grund nur zu unterbrechen ist und die Streitsache nicht vollständig erledigt wird.

