Problem: | Ersatz entgangener Urlaubsfreude; Umzug in eine Ersatzunterkunft; Verpflegung |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 6. 2010, 60 R 6/10b |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Für einen Umzug in ein Ersatzhotel steht grundsätzlich eine Reisepreisminderung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises zu.

