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50 R 59/07v

9. LfgDezember 2009

Problem:

Anscheinsbeweis bei Unfall mit Sonnenschirm

Normen:

ABGB: §§ 1293 ff, § 1313a, § 1325; ZPO: §§ 266 f

Datum, Geschäftszahl:

30. 10. 2007, 50 R 59/07v

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Aus dem Umfallen eines Sonnenschirms und dem Umstand, dass dieser nach dem Unfall im Bereich der Unfallstelle am Boden lag, kann im Wege eines Anscheinsbeweises geschlossen werden, dass er den einen Schlag verspürenden Reisenden auch traf.

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