Problem: | Vertragsinhalt bei Roulettereise |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 04. 2007, 1 R 93/06g |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Selbst im Fall einer Roulettereise wird zumindest das beworbene Zielgebiet Vertragsinhalt.
2. Bei Unterbringung in einer vom vereinbarten Zielgebiet mehr als 100 km entfernten, nur durch eine mehrstündige Busreise erreichbaren völlig anderen Gegend an einem anderen Strand steht dem Reisenden bei Verweigerung der Verbesserung durch den Reiseveranstalter der Ersatz jener Mehraufwendungen zu, die zum Erhalt der dem Vertragsinhalt entsprechenden Leistung notwendig sind.

