Problem: | Lärmbelästigung; Servicemängel |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 24. 08. 2006, 1 R 89/06v |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Lärm durch eine Abzugsturbine am Nachbarhotel sowie durch Zulieferungen über die angrenzende Straße abends, während der Nachtstunden und täglich gegen 06.30 Uhr früh rechtfertigt eine Preisminderung in Höhe von 17 % des Reisepreises.

