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1 R 86/06b

8. LfgSeptember 2009

Problem:

Begriff des Reiseveranstalters

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31b, § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

16. 11. 2006, 1 R 86/06b

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Reiseveranstalter ist, wer im eigenen Namen Reiseveranstaltungsverträge schließt und selbst Schuldner der Reise wird.

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