Problem: | Aufpreis für Ersatzzimmer |
Normen: | ABGB: § 861, § 932, § 1167; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 16. 12. 2003, 1 R 154/03y |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Eine Rückzahlung des am Urlaubsort vorbehaltlos geleisteten Aufpreises für ein höherwertiges Ersatzquartier scheidet aus, weil mit der Zahlung des Aufpreises der ursprüngliche Reisevertrag mangels eines entsprechenden Vorbehalts einvernehmlich abgeändert wurde.

