Problem: | Fälligkeit im UN-Kaufrecht |
Normen: | UN-K: Art 1, Art 58; ZPO: § 471 |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 11. 2001, 1 R 453/01s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Für die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten ist auch nach UN-Kaufrecht eine einseitige Aufnahme einer Zahlungsfrist in Rechnungen nicht ausreichend.

