Problem: | Wesentlicher Mangel eines Damenmantels |
Normen: | ABGB: § 932 aF |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 11. 2001, 1 R 450/01z |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Bei einem Damenmantel liegt ein wesentlicher Mangel schon bei einer Beeinträchtigung des ästhetischen Eindrucks durch Fehler in der Passform und durch Faltenwurf vor, mag er auch Witterungseinflüssen dennoch trotzen können.

