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28 R 377/13m

14. LfgJuni 2015

Problem:

Offenlegungspflicht von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften; funktionelle Zuständigkeit

Normen:

RpflG: § 16, § 22; UGB: §§ 277 ff, § 280a, § 283

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

23. 12. 2013, 28 R 377/13m

Leitsatz

1. Eine Offenlegung nach § 280a UGB kann erst nach erfolgter ausländischer Offenlegung mittels Zwangsstrafen erzwungen werden.

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