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6 Ob 152/02z

3. LfgMai 2003

Problem:

Pflicht zur Einreichung von Jahresabschlüssen für Stichtage vor Konkurseröffnung

Normen:

dGmbHG: § 71; GmbHG: § 84, §§ 89 ff, § 91; HGB: §§ 277 ff, § 283; KO: §§ 140 ff, § 157

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

10. 10. 2002, 6 Ob 152/02z

Leitsatz

1. Auch nach Auflösung einer GmbH etwa wegen Konkurseröffnung bleibt die Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre vor der Auflösung bestehen.

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