Problem: | Pflicht zur Einreichung von Jahresabschlüssen für Stichtage vor Konkurseröffnung |
Normen: | dGmbHG: § 71; GmbHG: § 84, §§ 89 ff, § 91; HGB: §§ 277 ff, § 283; KO: §§ 140 ff, § 157 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 10. 10. 2002, 6 Ob 152/02z |
Leitsatz
1. Auch nach Auflösung einer GmbH etwa wegen Konkurseröffnung bleibt die Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre vor der Auflösung bestehen.

