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6 Ob 41/16x (GmbH-Recht)

17. LfgOktober 2017

Problem:

Ziviltechnikerbefugnis des Prokuristen

Normen:

UGB: §§ 49 ff; ZTG: § 28

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

30. 03. 2016, 6 Ob 41/16x

 Leitsatz

1. Der Prokurist einer Ziviltechnikergesellschaft muss eine aufrechte Berufsbefugnis als Ziviltechniker haben.

 Sachverhalt

Eine Ziviltechniker-GmbH beantragte die Eintragung der A als selbständig ­vertretungsbefugte Prokuristin. Das Erstgericht wies diesen Antrag mangels aufrechter Ziviltechnikerbefugnis der als Prokuristin in Aussicht genommenen Person ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch dem Revisions­rekurs wurde keine Folge gegeben.

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