Problem: | Ziviltechnikerbefugnis des Prokuristen |
Normen: | UGB: §§ 49 ff; ZTG: § 28 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 03. 2016, 6 Ob 41/16x |
Leitsatz
1. Der Prokurist einer Ziviltechnikergesellschaft muss eine aufrechte Berufsbefugnis als Ziviltechniker haben.
Sachverhalt
Eine Ziviltechniker-GmbH beantragte die Eintragung der A als selbständig vertretungsbefugte Prokuristin. Das Erstgericht wies diesen Antrag mangels aufrechter Ziviltechnikerbefugnis der als Prokuristin in Aussicht genommenen Person ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch dem Revisionsrekurs wurde keine Folge gegeben.

