Problem: | Änderung des Geschäftsjahres |
Normen: | GmbHG: § 49; UGB: § 282, § 283 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 26. 01. 2006, 6 Ob 184/05k |
Leitsatz
1. Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres ist als rückwirkende Satzungsänderung unzulässig.
2. Ein satzungsändernder Beschluss auf Änderung des Geschäftsjahres muss daher vor Ablauf des betreffenden Rumpfgeschäftsjahres im Firmenbuch eingetragen worden sein, um Rechtswirkungen für dieses Geschäftsjahr auszulösen.

