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4 R 85/09s

9. LfgDezember 2010

Problem:

Firmenausschließlichkeit; Verwechslungsgefahr

Normen:

UGB: § 29

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

03. 06. 2009, 4 R 85/09s

Leitsatz

1. Zwischen den Firmenkernen „ECO Illumination“, „ECO TREUHAND“, „ECO INVEST“, „eco plan“ und „E.C.O. Institut für Ökologie Jungmeier“ besteht keine Verwechslungsgefahr.

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