Problem: | Firmenwahrheit; Irreführungseignung; Kennzeichnungseignung; Unterscheidungskraft |
Normen: | UGB: § 18 |
Gericht: | OLG Graz, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 15. 05. 2012, 4 R 117/12a |
Leitsatz
1. Die Firma „drauplan e.U.“ besitzt Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft.
2. Sie ist überdies unabhängig von einer allfälligen besonderen Bedeutung des Unternehmens im Drautal nicht zur Irreführung geeignet.

