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4 R 117/12a

12. LfgNovember 2012

Problem:

Firmenwahrheit; Irreführungseignung; Kennzeichnungseignung; Unterscheidungskraft

Normen:

UGB: § 18

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

15. 05. 2012, 4 R 117/12a

Leitsatz

1. Die Firma „drauplan e.U.“ besitzt Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft.

2. Sie ist überdies unabhängig von einer allfälligen besonderen Bedeutung des Unternehmens im Drautal nicht zur Irreführung geeignet.

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