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4 R 149/02t

4. LfgApril 2004

Problem:

Rekurslegitimation gegen eine Ermächtigung nach § 106 AktG

Normen:

AktG: § 106; AußStrG: § 9; FBG: § 15; ZPO: § 461

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

10. 07. 2002, 4 R 149/02t

Leitsatz

Der der Gesellschaft gegen die Ermächtigung eines Aktionärs nach § 106 Abs 4 AktG grundsätzlich zustehende Rekurs ist mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen, falls im Zeitpunkt der Rechtsmittelvorlage die Hauptversammlung bereits stattgefunden hat.

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