Problem: | Gerichtsstandsklausel in der Satzung |
Normen: | AktG: §§ 16 f, §§ 145 ff; FBG: § 15 |
Gericht: | OGH |
Datum, Geschäftszahl: | 21. 12. 2017, 6 Ob 187/17v |
Leitsatz
1. Eine Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer AG darf nur Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft mit mitgliedschaftlicher Natur, nicht jedoch solche erfassen, in denen die Aktionäre der Gesellschaft gläubigerähnlich als Anleger gegenüberstehen.

