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Kapitel III: Subjektive Tatbestandsmerkmale im Steuerstrafrecht

Toifl1. AuflOktober 2009

1. Fragestellungen und steuerstrafrechtliche Grundlagen

1.1 Subjektive Tatbestandsmerkmale als Ansatzpunkt einer Abgrenzung zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Es liegt in der Natur des Menschen, des Steuerpflichtigen, seine Steuerbelastung zu minimieren. Dies ist aus steuerrechtlicher Sicht auch keineswegs verpönt. Die Gestaltung der eigenen steuerlichen Situation ist legal und wurde auch von der Judikatur oftmals ausdrücklich als zulässig bezeichnet. Die Gestaltung kann auch in der Nichterzielung von Einkünften liegen. Das Motiv für die Nichterzielung ist grundsätzlich irrelevant.612612 Ob hingegen das Motiv für die Erzielung von Einkünften eine Relevanz haben kann, wird in Kapitel IV noch im Detail untersucht. Derjenige, der etwa aus Faulheit keine Einkünfte erzielt, unterliegt keiner Steuerpflicht und kann daher auch nicht als „Steuerhinterzieher“ angeklagt werden.613613 Dies wird in der Literatur oft unter dem „Stichwort“ Kopfsteuer diskutiert. Eine Ausnahme stellt insofern die Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 KStG dar, die auch die „faule“ oder zumindest nicht erfolgreiche Körperschaft trifft. Aber auch derjenige, der Einkünfte erzielt und versucht, die Besteuerung dieser Einkünfte zu optimieren, ist kein „Steuerhinterzieher“. Die österreichische Rechtsordnung sieht auch keine Verpflichtung vor, sich bei Abgabe der Steuererklärung eines Vertreters der steuerberatenden Berufe zu bedienen.614614 Achatz in Leitner/Zitta (Hrsg) Darlegung der Verfehlung 130. In Deutschland wird dies auch aus der Bestimmung des § 80 AO abgeleitet, in der eine sachkundige Steuerberatung nicht vorgeschrieben wird.615615 Müller, Vorsatz und Erklärungspflicht 272. Dem Steuerpflichtigen wir daher vom Gesetzgeber zugetraut, seine steuerlichen Angelegenheiten ohne Hilfe eines Steuerberaters regeln zu können. Insbesondere daraus können „Gestaltungen“ resultieren, denen steuerrechtlich die Anerkennung versagt wird. Der Steuerpflichtige kann dies wissen, aber auch davon überzeugt sein, dass die „Gestaltung hält“.

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