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II. Berufsgeheimnisschutz im nationalen Recht

Riedl1. AuflMärz 2024

1. Das Mandatsverhältnis im Zivilrecht

1.1. Im Überblick

Als Grundlage für das rechtsgeschäftliche Tätigwerden des Rechtsberaters kommen unterschiedliche Vertragstypen in Betracht.6060 Graf, Anwaltshaftung (1991) 5; Manhart, AnwBl 2002, 616 (616); Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 (2014) § 9 RAO Rz 1; Urban, Die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern, RdW 2013, 248 (248); Völkl/Völkl, Beraterhaftung2 (2014) Rz 2/1 und 2/113; Gruber/Spitzer, Änderung der Rechtslage und nachvertragliche anwaltliche Pflichten, EF-Z 2020, 56 (57); aA Strasser in Rummel/Lukas (Hg), ABGB3 § 1002 Rz 26. Einschlägig sind insb die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag gem § 1002 ff ABGB, den freien Dienstvertrag gem § 1164a ABGB iVm § 4 Abs 4 ASVG sowie den Werkvertrag gem § 1165 ff ABGB. Nach der Rsp des OGH sind Beratungsverträge – auch Mandatsverträge genannt – zwischen einem Rechtsberater und seinem Klienten idR als Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ff ABGB zu qualifizieren.6161 OGH 03.05.1979, 7 Ob 621/79; OGH 12.12.1985, 7 Ob 672/85; OGH 26.01.1995, 8 Ob 7/93; OGH 27.05.1999, 2 Ob 224/97y 1; OGH 20.01.2000, 6 Ob 304/99w; OGH 14.10.2008, 8 Ob 91/08b. Für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsberaters können allerdings die Vorschriften über den freien Dienstvertrag (gem § 1164a ABGB iVm § 4 Abs 4 ASVG) oder Werkvertrag (§ 1165 ff ABGB) zur Anwendung kommen. Unabhängig für die Qualifikation des Vertragsverhältnisses ist es, ob die in Frage stehende Tätigkeit von einem der RAO unterliegenden Rechtsanwalt oder einem dem WTBG 2017 unterliegenden Steuerberater ausgeführt wird, ist doch die „Aufgabenstellung von [Rechtsanwälten und Steuerberatern] […] in mehrfacher Hinsicht durchaus vergleichbar6262 OGH 20.01.2000, 6 Ob 304/99w; siehe dazu auch Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz berufsmäßiger Parteienvertreter (1998) 21..

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