1. Das Mandatsverhältnis im Zivilrecht
1.1. Im Überblick
Als Grundlage für das rechtsgeschäftliche Tätigwerden des Rechtsberaters kommen unterschiedliche Vertragstypen in Betracht.60 Einschlägig sind insb die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag gem § 1002 ff ABGB, den freien Dienstvertrag gem § 1164a ABGB iVm § 4 Abs 4 ASVG sowie den Werkvertrag gem § 1165 ff ABGB. Nach der Rsp des OGH sind Beratungsverträge – auch Mandatsverträge genannt – zwischen einem Rechtsberater und seinem Klienten idR als Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ff ABGB zu qualifizieren.61 Für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsberaters können allerdings die Vorschriften über den freien Dienstvertrag (gem § 1164a ABGB iVm § 4 Abs 4 ASVG) oder Werkvertrag (§ 1165 ff ABGB) zur Anwendung kommen. Unabhängig für die Qualifikation des Vertragsverhältnisses ist es, ob die in Frage stehende Tätigkeit von einem der RAO unterliegenden Rechtsanwalt oder einem dem WTBG 2017 unterliegenden Steuerberater ausgeführt wird, ist doch die „Aufgabenstellung von [Rechtsanwälten und Steuerberatern] […] in mehrfacher Hinsicht durchaus vergleichbar“62.

