vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Einleitung

Riedl1. AuflMärz 2024

1. Ausgangslage, Problemstellung und Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands

Unbestritten nehmen Rechtsberater innerhalb der Gesellschaft eine eminente Rolle ein.11 Csoklich, Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, AnwBl 2013, 571 (573); Reiner, Die Rechtsanwaltsgesellschaft (2016) 69. Sie leisten durch ihre im Auftrag der Klienten (den Normunterworfenen) ausgeübte Tätigkeit der Rechtspflege, dh der Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts, einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des rechtsstaatlichen Prinzips.22 Klecatsky/Morscher, Rechtsgutachten über die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftstreuhänder insbesondere im Strafverfahren, AnwBl 1983, 1 (Kapitel II.A). Aufgrund ihrer (Fach-)Expertise sind sie regelmäßig in weit höherem Ausmaß in der Lage, die entscheidungsrelevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen zu identifizieren und die rechtlichen Interessen der Normunterworfenen – gegebenenfalls vor den einschlägigen Kontrollinstanzen – durchzusetzen.33Holzinger, Rechtsstaat und Verwaltungsverfahren, in Mayer (Hg), FS Walter (1991) 271 (281); Siegmund, Die anwaltliche Verschwiegenheit in der berufspolitischen Diskussion (2014) Rz 47 f. Inbesondere in Zeiten, in denen sowohl Rechtsordnungen als auch Lebenssachverhalte – nicht zuletzt aufgrund der Globalisierung und der voranschreitenden Technologie – gleichermaßen an Komplexität gewinnen, bedarf es rechtskundiger Personen, die in der Lage sind, die rechtlichen Interessen der Normunterworfenen wahrzunehmen.44 So auch Klecatsky/Morscher, AnwBl 1983, 1 (Kapitel II.A). Allerdings setzt jede effektive Rechtsberatung und -vertretung voraus, dass der Rechtsberater vollumfängliche Kenntnis über alle sach- und entscheidungsrelevanten Informationen hat.55 So auch Siegmund, Die anwaltliche Verschwiegenheit Rz 47. Dabei wird es sich oftmals auch um (Klienten-)Informationen handeln, die – aus welchen Gründen immer – als vertraulich zu werten und der Öffentlichkeit unzugänglich sind. Solche (schützenswerten) Informationen wird der Klient nur bereit sein preiszugeben, wenn dieser auf die Unabhängigkeit66 Manhart statuiert hinsichtlich der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts Folgendes: „Ohne Rechtsstaat ist eine unabhängige und freie Advokatur undenkbar; ohne diese Advokatur ist aber auch der Rechtsstaat unmöglich. Rechtsstaat und Rechtsanwaltschaft bedingen sich wechselseitig. Ein totalitäres System duldet keinen freien und unabhängigen Rechtsanwalt, der wieder Grundvoraussetzung für eine faire Vertretung der Parteien vor Gericht und Behörden ist.“, Manhart, Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, in Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (Hg), FS Benn-Ibler (2011) 227 (227 ff); siehe auch Murko, Abschied von der OBDK – Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft bleibt trotzdem gewahrt, AnwBl 2013, 579 (579 ff). des Rechtsberaters und einen ausreichenden Geheimhaltungsschutz vertrauen kann.77 Siehe Grabenwarter, Der Rechtsanwalt im Brennpunkt neuer Herausforderungen für den Rechtsstaat, AnwBl 2008, 490 (493); Dombek, Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt, in Bunnewies/Spatscheck (Hg), FS Streck (2011) 655 (655 ff); Siegmund, Die anwaltliche Verschwiegenheit Rz 46 ff; Winkler, Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (2014).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!