1. Verteilungsbegünstigung nach § 37 Abs 3 EStG bei behördlichem Eingriff
1.1 Inhalt und Ziel der Norm
Über Antrag können „stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden,“ gem § 37 Abs 3 EStG beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre angesetzt werden.602 Die Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12 EStG übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Eine Kombination der Fünf-Jahresverteilung nach § 37 Abs 3 EStG mit einer Übertragung gem § 12 EStG durch Anwendung beider Maßnahmen für je einen Teil der stillen Reserven ist zulässig.603 Die Inanspruchnahme der Verteilungsbegünstigung für zunächst nach § 12 EStG übertragene und später aufgedeckte stille Reserven ist hingegen nicht möglich.604

