1. Übertragung stiller Reserven
Stille Reserven, die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, können nach § 12 EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Ziel der Bestimmung ist es eine Besteuerung anlässlich der Veräußerung von Wirtschaftsgütern zu vermeiden. Dadurch soll der Veräußerungserlös in voller Höhe für Neuinvestitionen zur Verfügung stehen.371 Die Norm, die bereits auf die Rsp des RFH zurückgeht, stellt den Ursprung einer speziellen Berücksichtigung von Ereignissen höherer Gewalt im geltenden Ertragsteuerrecht dar.

