A. Unterschiede in der Verlustverwertung nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG und § 9 Abs 6 Z 6 KStG
Vergleicht man nun die Bestimmungen des § 9 Abs 6 Z 6 KStG mit denen des § 2 Abs 8 Z 3 KStG, ist eine Parallelität nicht von der Hand zu weisen. Dieser Gleichklang besteht jedoch - wie in den vorherigen Kapiteln aufgezeigt werden konnte - nur auf den ersten Blick; die Unterschiede liegen hier im Detail und lassen sich wie folgt zusammenfassen:2464

