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Teil 6: Verwertung von Auslandsverlusten nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG

Hohenwarter1. AuflOktober 2009

A. Prinzipien der Verlustverwertung nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG

Die wohl wichtigste Bestimmung zur Berücksichtigung ausländischer Verluste im österreichischen Ertragsteuerrecht stellt § 2 Abs 8 Z 3 EStG dar. § 2 Abs 8 Z 3 EStG wurde mit dem SteuerreformG 2005 eingeführt18011801 BGBl I 2004/57. Die Bestimmung des § 2 Abs 8 Z 3 EStG ist mit 5. Juni 2004 in Kraft getreten und war damit bereits bei der Veranlagung für das Jahr 2004 anzuwenden. Vgl Reichel/Fuchs, in Hofstätter/Reichel (Hrsg) Einkommensteuer40, § 2 Rz 8c. und geht im Wesentlichen auf das Verlust-Erkenntnis des VwGH vom 25. September 2001 zurück.18021802 VwGH v 25.9.2001, 99/14/0217. Vgl Teil 5 Kapitel A.II. Danach sind im Ausland nicht berücksichtigte Verluste bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Um jedoch Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Einmalbesteuerung sicherzustellen, werden Doppelverlustverwertungen durch ein System der Nachversteuerung ausgeschlossen.18031803 Vgl auch N. Schneider, Die Berücksichtigung von Auslandsverlusten nach § 2 Abs 8 EStG und § 9 Abs 6 Z 6 KStG, taxlex 2005, 194 (196 f). Zu diesem Zweck erhöhen die ursprünglich verrechneten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Mit anderen Worten wird der in Österreich vorgenommene Verlustansatz rückgängig gemacht, sobald die angesetzten ausländischen Verluste im Ausland ebenfalls einer Verwertung zugänglich sind. Die Nachversteuerung erfolgt dabei in dem Maße, „in dem der sodann im Ausland verwertete oder verwertbar gewordene Verlust zuvor in Österreich die Besteuerungsgrundlage vermindert hat“.18041804 ErlRV zum SteuerreformG 2005, 451 der Beilagen XXII GP, 10. Die EB beziehen sich noch auf den ursprünglich geplanten § 2 Abs 2c EStG, der jedoch § 2 Abs 8 Z 3 EStG entspricht. „Für ausländische Verluste gilt Folgendes: 1. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. […] 2. Im Sinn der Z 1 angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten.“ Auf diese Weise will der Gesetzgeber der Grundausrichtung des VwGH und seiner Judikatur zur Berücksichtigung von abkommensrechtlich befreiten Betriebsstättenverlusten folgen.18051805 ErlRV zum SteuerreformG 2005, 451 der Beilagen XXII GP, 10. Er beschränkt sich dabei allerdings nicht nur auf (abkommensrechtlich befreite) Betriebsstättenverluste, sondern bezieht sich allgemein auf „Verluste“ und erfasst somit auch solche aus außerbetrieblichen Einkunftsquellen.18061806 In diesem Punkt unterscheidet sich § 2 Abs 8 Z 3 EStG auch von der großteils vergleichbaren Regelung des § 2a Abs 3 dEStG idF vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, die lediglich auf Verluste aus im Ausland belegenen gewerblich tätigen Betriebsstätten anwendbar war. Vgl dazu Mössner, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff (Hrsg) Einkommensteuergesetz - Kommentar, Band 2 (96. Lfg 2002) § 2a D 28 ff; weiters auch Probst, in Herrmann/Heuer/Raupach (Hrsg) Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz - Kommentar (206. Lfg 2002) § 2a EStG Anm 236 ff.

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