A. Prinzipien der Verlustverwertung nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG
Die wohl wichtigste Bestimmung zur Berücksichtigung ausländischer Verluste im österreichischen Ertragsteuerrecht stellt § 2 Abs 8 Z 3 EStG dar. § 2 Abs 8 Z 3 EStG wurde mit dem SteuerreformG 2005 eingeführt1801 und geht im Wesentlichen auf das Verlust-Erkenntnis des VwGH vom 25. September 2001 zurück.1802 Danach sind im Ausland nicht berücksichtigte Verluste bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Um jedoch Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Einmalbesteuerung sicherzustellen, werden Doppelverlustverwertungen durch ein System der Nachversteuerung ausgeschlossen.1803 Zu diesem Zweck erhöhen die ursprünglich verrechneten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Mit anderen Worten wird der in Österreich vorgenommene Verlustansatz rückgängig gemacht, sobald die angesetzten ausländischen Verluste im Ausland ebenfalls einer Verwertung zugänglich sind. Die Nachversteuerung erfolgt dabei in dem Maße, „in dem der sodann im Ausland verwertete oder verwertbar gewordene Verlust zuvor in Österreich die Besteuerungsgrundlage vermindert hat“.1804 Auf diese Weise will der Gesetzgeber der Grundausrichtung des VwGH und seiner Judikatur zur Berücksichtigung von abkommensrechtlich befreiten Betriebsstättenverlusten folgen.1805 Er beschränkt sich dabei allerdings nicht nur auf (abkommensrechtlich befreite) Betriebsstättenverluste, sondern bezieht sich allgemein auf „Verluste“ und erfasst somit auch solche aus außerbetrieblichen Einkunftsquellen.1806

