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Teil 2: Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen für die Verlustverwertung im Konzern

Hohenwarter1. AuflOktober 2009

A. Anforderungen des österreichischen Verfassungsrechts an die Verlustverwertung im Konzern

I. Der Eigentumsschutz nach Art 5 StGG und Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK
1. Schutzwirkung von Art 5 StGG und Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK

Der Eigentumsschutz der österreichischen Bundesverfassung beruht auf zwei Säulen: Art 5 StGG und Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK.1818 Vgl Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in Korinek/Pauger/Rummel (Hrsg) Handbuch des Enteignungsrechts (1994) neu abgedruckt in Korinek, Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit (2000) 155 (155); ders, in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht III - Kommentar zu den Grundrechten (5. Lfg 2002) Art 5 StGG Rz 1; weiters Öhlinger, Verfassungsrecht7 (2007) Rz 870; Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht Band 3 - Grundrechte (2003) 42.226. Nach Art 5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.1919 Art 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21.12.1867, RGBl 1867/142 idF BGBl 1988/684. Ergänzend dazu normiert Art 1 des im Verfassungsrang stehenden 1. ZPEMRK, dass einer natürlichen oder juristischen Person - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - ihr Eigentum nur dann entzogen werden darf, wenn es das öffentliche Interesse verlangt und die Enteignung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts erfolgt.2020 Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welches gemäß Art II Z 7 Bundesverfassungsgesetznovelle 1964 (BGBl 1964/59) im Verfassungsrang steht. Der zweite Satz von Art 1 des 1. ZPEMRK lässt jedoch ausdrücklich das Recht des Staates unberührt, „diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Nach hL hat das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums eine zweifache Bedeutung. Zum einen beinhaltet es ein subjektives Recht auf Eigentumsschutz, in dem die Privatnützigkeit des Eigentums zum Ausdruck kommt.2121 Vgl dazu insbesondere Berka, Die Grundrechte - Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 705. Zum anderen wird Art 5 StGG als Garantie des Eigentums verstanden, welche als objektive Grundrechtsnorm einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber beinhaltet. Dieser hat zwar die Aufgabe das Eigentum als Institut der Privatrechtsordnung näher auszugestalten, darf dem Eigentum dabei aber weder seine Privatnützigkeitsfunktion entziehen noch seiner gesellschafts- und wirtschaftsordnungspolitischen Funktion berauben noch diese grundlegend verändern.2222 Vgl Korinek, in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht III - Grundrechte5, Art 5 StGG Rz 1 ff und Rz 59 mwN; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1478; Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz 868; Adamovich/Funk/Holzinger, Grundrechte, 42.227.

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