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Teil 3: Verwertung von Inlandsverlusten

Hohenwarter1. AuflOktober 2009

A. Verwertung von Inlandsverlusten bei unbeschränkter Steuerpflicht

I. Der Verlustausgleich nach § 7 Abs 2 und 3 KStG

Nach § 7 Abs 1 KStG ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Dabei definiert § 7 Abs 2 KStG „Einkommen“ als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben sowie nach Abzug von Sonderausgaben iSd § 8 Abs 4 KStG und des Freibetrages für begünstigte Zwecke nach § 23 KStG. Der Verlustausgleich im KStG ist daher ebenso wie im EStG Teil der Einkommensdefinition. Sofern die Verluste nicht im Rahmen einer Liebhaberei763763 Zur Liebhaberei bei Körperschaften siehe Stoll, Verluste und Verlustquellen im Steuerrecht, 231 ff; Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger (Hrsg) KStG 19887, § 7 Rz 29 ff; Paukowitsch, Anmerkungen zur 1987 auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer ergangenen VwGH-Judikatur, FJ 1988, 61 (62 ff); Zorn, ÖStZ 1989, 261 (273); vgl auch BFH v 4.3.1970, I R 123/68, BStBl II 1970, 470 (470 ff); weiters VwGH v 22.9.1987, 86/14/0196 und VwGH v 19.2.1992, 92/14/0016. oder außerhalb der gesetzlichen Einkunftsarten764764 VwGH v 20.6.2000, 98/15/0169, 0170; VwGH v 24.6.2004, 2001/15/2004; kritisch dazu insbesondere Stangl, ÖStZ 2005, 39 ff; weiters Bruckner, ÖStZ 2003, 110 ff; der VwGH führte diese Rechtsprechungslinie jedoch weiter: VwGH v 26.3.2007, 2005/14/0091, differenzierend VwGH v 16.5.2007, 2005/14/0083; dazu Zorn, RdW 2007, 621; Wiesner, RWZ 2007, 359 ff; Mayr/Herzog/Blasina/Schwarzinger, Körperschaftsteuer 2009, SWK-Spezial 2009, 130 f. anfallen, vermindern sie als negative Einkünfte die Bemessungsgrundlage der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft.765765 Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften iSd §1 Abs 2 Z 1 bis 3 KStG, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz nach § 27 BAO haben (§ 1 Abs 2 KStG). Der in § 7 Abs 2 KStG angeordnete Verlustausgleich ist somit ein von Amts wegen vorzunehmender Akt der Gewinnermittlung, wobei die für den Bereich der Einkommensteuer geltenden Grundsätze auf die Besteuerung von Körperschaften entsprechend anzuwenden sind.

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