A. Verwertung von Inlandsverlusten bei unbeschränkter Steuerpflicht
I. Der Verlustausgleich nach § 7 Abs 2 und 3 KStG
Nach § 7 Abs 1 KStG ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Dabei definiert § 7 Abs 2 KStG „Einkommen“ als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben sowie nach Abzug von Sonderausgaben iSd § 8 Abs 4 KStG und des Freibetrages für begünstigte Zwecke nach § 23 KStG. Der Verlustausgleich im KStG ist daher ebenso wie im EStG Teil der Einkommensdefinition. Sofern die Verluste nicht im Rahmen einer Liebhaberei763 oder außerhalb der gesetzlichen Einkunftsarten764 anfallen, vermindern sie als negative Einkünfte die Bemessungsgrundlage der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft.765 Der in § 7 Abs 2 KStG angeordnete Verlustausgleich ist somit ein von Amts wegen vorzunehmender Akt der Gewinnermittlung, wobei die für den Bereich der Einkommensteuer geltenden Grundsätze auf die Besteuerung von Körperschaften entsprechend anzuwenden sind.

