7.1. Entgeltliche Übertragung - Übertragung gegen Kaufpreisrente
7.1.1. Rechtsfolgen beim Veräußerer
7.1.1.1. Einzelwirtschaftsgut des Privatvermögens
7.1.1.1.1. Allgemein
Gemäß § 29 Z 1 EStG511 zählen zu den sonstigen Einkünften wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 EStG gehören. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernden Lasten gänzliche oder teilweise Abfindung derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung [des Wirtschaftsgutes512] übersteigt. Besteht die Gegenleistung [das Wirtschaftsgut] nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 BewG) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen.

