1. Grundsätze der Rückzahlung von Einnahmen
Nach § 16 Abs 2 Satz 1 EStG zählt „zu den Werbungskosten […] auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde“. Die Vorschrift wurde mit dem EStG 1972 eingeführt und ist seither unverändert geblieben. Den Materialien zum EStG 1972 ist dazu zu entnehmen: „Der Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, z. B. der Erstattung zu Unrecht empfangener Provisionen durch einen nichtselbständigen Vertreter, konnte nach der bisherigen Fassung des Gesetzes im Rahmen der letzten vier Einkunftsarten einkommensteuerlich nicht eindeutig Rechnung getragen werden, weil die Erstattung nicht unter den Werbungskostenbegriff subsumiert werden konnte. Dies hatte zur Folge, daß zwar das Zufließen der Einnahmen grundsätzlich zu versteuern war, die Erstattung sich jedoch nicht steuermindernd auswirken konnte. Dieser unbefriedigenden Rechtsfolge soll nun Abs. 2 dadurch abhelfen, daß die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen als Werbungskosten gelten soll. Um Mißbräuchen begegnen zu können, soll eine Anerkennung der Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen als Werbungskosten versagt sein, wenn der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen oder der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde“.511

