1. Regelungen zur Veräußerung von Ansprüchen auf Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung als Ausgangspunkt
Zuvor wurde die These entwickelt, dass Vorteile nicht zufließen, wenn sie in der Aussicht auf zukünftige Leistungen bestehen und keine Einkunftsquelle begründen.571 Erzielt der Steuerpflichtige einen solchen Vorteil im Rahmen einer außerbetrieblichen Einkunftsart (zB den Anspruch auf die Gegenleistung), liegt darin keine Einnahme. Der Vorteil verkörpert nur den Anspruch auf zukünftige Einnahmen. Fraglich ist nun, wie vorzugehen ist, wenn der Steuerpflichtige solche Ansprüche auf Einnahmen vor deren Realisierung an eine andere Person überträgt.572 Dann stellt sich die Frage, ob weiterhin eine Einnahme erzielt wird und worin diese besteht. In diesen Fällen ist zunächst ausschlaggebend, ob die Abtretung ein entgeltliches oder unentgeltliches Geschäft ist.573, 574Liegt ein Fall der unentgeltlichen Abtretung von Ansprüchen auf Einnahmen vor, wird der Steuerpflichtige (Zedent) so behandelt, wie wenn die dem Zessionar zugehende Zahlung zunächst an den Steuerpflichtigen geleistet und anschließend durch ihn an den Zessionar weitergeleitet wird. Der Steuerpflichtige erzielt daher in jenem Zeitpunkt eine Einnahme, in dem der Schuldner an den Zessionar leistet. Das kann aus § 20 Abs 1 Z 4 EStG abgeleitet werden.575 Liegt hingegen ein Fall der entgeltlichen Abtretung von Ansprüchen auf Einnahmen vor, kommt weniger deutlich zum Ausdruck, welche Lösung das Gesetz vorsieht. Anhaltspunkte können aus den §§ 27 und 28 EStG gewonnen werden, die für diese Einkunftsarten bestimmte Fälle der Veräußerung von Ansprüchen auf Einnahmen regeln. Nachfolgend wird zunächst die Rechtslage vor dem BudBG 2011 untersucht.576

