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IV. Veräußerung von Ansprüchen auf Einnahmen

Brugger1. AuflApril 2011

1. Regelungen zur Veräußerung von Ansprüchen auf Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung als Ausgangspunkt

Zuvor wurde die These entwickelt, dass Vorteile nicht zufließen, wenn sie in der Aussicht auf zukünftige Leistungen bestehen und keine Einkunftsquelle begründen.571571 Vgl Abschnitt II.5. Erzielt der Steuerpflichtige einen solchen Vorteil im Rahmen einer außerbetrieblichen Einkunftsart (zB den Anspruch auf die Gegenleistung), liegt darin keine Einnahme. Der Vorteil verkörpert nur den Anspruch auf zukünftige Einnahmen. Fraglich ist nun, wie vorzugehen ist, wenn der Steuerpflichtige solche Ansprüche auf Einnahmen vor deren Realisierung an eine andere Person überträgt.572572 Vgl zur Besteuerung des Erwerbers von Ansprüchen auf Einnahmen Brugger, ÖStZ 2009, 415 ff. Dann stellt sich die Frage, ob weiterhin eine Einnahme erzielt wird und worin diese besteht. In diesen Fällen ist zunächst ausschlaggebend, ob die Abtretung ein entgeltliches oder unentgeltliches Geschäft ist.573573 Vgl RFH 9. 3. 1927, VI A 537/26, StuW 1927 Nr 96; Kaemmel/Bacciocco, EStG 19382 § 8 Anm 2; Blümich, EStG 19383 § 8 Anm 2., 574574 Anhaltspunkte zur Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Abtretung von Ansprüchen auf Einnahmen ergeben sich aus § 20 Abs 1 Z 4 Satz 2 EStG.Liegt ein Fall der unentgeltlichen Abtretung von Ansprüchen auf Einnahmen vor, wird der Steuerpflichtige (Zedent) so behandelt, wie wenn die dem Zessionar zugehende Zahlung zunächst an den Steuerpflichtigen geleistet und anschließend durch ihn an den Zessionar weitergeleitet wird. Der Steuerpflichtige erzielt daher in jenem Zeitpunkt eine Einnahme, in dem der Schuldner an den Zessionar leistet. Das kann aus § 20 Abs 1 Z 4 EStG abgeleitet werden.575575 Vgl Abschnitt II.3.3.2. Liegt hingegen ein Fall der entgeltlichen Abtretung von Ansprüchen auf Einnahmen vor, kommt weniger deutlich zum Ausdruck, welche Lösung das Gesetz vorsieht. Anhaltspunkte können aus den §§ 27 und 28 EStG gewonnen werden, die für diese Einkunftsarten bestimmte Fälle der Veräußerung von Ansprüchen auf Einnahmen regeln. Nachfolgend wird zunächst die Rechtslage vor dem BudBG 2011 untersucht.576576 Vgl Abschnitt IV.3 zu den Änderungen durch das BudBG 2011.

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