1. Grundlagen der Einnahmenrealisation im außerbetrieblichen Bereich
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 EStG liegen Einnahmen vor, „wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen“. § 15 Abs 2 EStG nennt beispielhaft bestimmte geldwerte Vorteile („Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge“). Diese Aufzählung zeigt, dass sowohl Wirtschaftsgüter als auch andere, nicht vom Begriff des Wirtschaftsguts umfasste Leistungen ein geldwerter Vorteil sein können.

