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7 Ob 19/11m

15. LfgJänner 2012

Personen-Versicherung

Branche

Unfall

Problem

Vorgebrechen

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

abgewiesen (LG Steyr)

II. Instanz

bestätigt (OLG Linz)

OGH (9. 3. 11)

bestätigt

Sachverhalt

Der Kläger stürzte am 01.05.2007 bei einer Wanderung etwa 25 Meter über eine Böschung ab. Er erlitt zahlreiche Verletzungen, die durch eine zum Unfallszeitpunkt bestehende, ihm aber damals noch nicht bekannte Osteoporose begünstigt wurden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte der Kläger die mehrfachen Wirbelbrüche ohne die vorbestehende Osteoporose nicht erlitten. Der Mitwirkungsanteil der Osteoporose beträgt 50%.

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