Personen-Versicherung
Branche | Unfall |
Problem | 15-Monatsfrist |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | stattgegeben (LG Innsbruck) |
II. Instanz | abgewiesen (OLG Innsbruck) |
OGH (9. 3. 11) | stattgegeben |
Sachverhalt
Am 02.03.2007 stürzte der Kläger beim Snowboarden, wobei er einen Bruch der rechten Speiche erlitt. In der Folge füllte der Kläger eine Unfallschadenmeldung seiner Versicherungsmaklerin aus, in welche den „ärztlichen Teil“ sein Hausarzt einfügte. Von diesem wurde als Diagnose „fract. radii distalis dext.“ angeführt und die im Formular enthaltene Frage hinsichtlich einer auf Dauer verbleibenden Invalidität mit „ja“ angekreuzt, dies allerdings mit dem Zusatz „möglicherweise“. Die Schadenmeldung wurde von der Maklerin an die Beklagte weitergeleitet. Diese reagierte darauf in einem Schreiben, in dem es unter anderem heißt: „Wir weisen darauf hin, dass ein Anspruch auf Leistung aus dem Titel der bleibenden Invalidität innerhalb von 15 Monaten, vom Unfalltage an gerechnet, geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen ist.“

