Personen-Versicherung
Branche | Leben |
Problem | Vertragskündigung |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | abgewiesen (HG Wien) |
II. Instanz | bestätigt (OLG Wien) |
OGH (29. 6. 11) | stattgegeben |
Sachverhalt
Die Parteien schlossen beginnend mit 01.08.2005 einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag. Der Kläger leistete die Prämie in Form einer Einmalzahlung von EUR 10.000,-. Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten werden außer bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgeprämie nicht genannt. Die Polizze enthält folgenden Hinweis: „Ihre fondsgebundene Lebensversicherung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen“. Mit Schreiben vom 21.04.2006 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag per 31.07.2006, wobei sie auf ihr „gesetzliches Kündigungsrecht“ hinwies. Hintergrund der Kündigung war die nach Meinung der Beklagten exzessive Inanspruchnahme des vertraglich zugesicherten unentgeltlichen Rechts des VN, die einzelnen Fonds mit einer Zeitverzögerung von T+1 zu switchen (wechseln). Der Kläger begehrt unter anderem die Feststellung, dass der Lebensversicherungsvertrag weiter aufrecht besteht und die Kündigung rechtsunwirksam sei.

