Personen-Versicherung
Branche | Unfall |
Problem | Obliegenheiten |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
II. Instanz | abgewiesen (OLG Linz) |
OGH (9. 3. 11) | ao Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Der Kläger erlitt Anfang 2006 einen Unfall, bei dem ein Bein verletzt wurde. In der Folge kam es zu einer Wundinfektion, die letztendlich zur Amputation des rechten Oberschenkels führte. Der von seinem Bekannten verständigte Hausarzt wies den Kläger am 13.03.2006 schriftlich ins Krankenhaus ein und machte ausdrücklich darauf aufmerksam, der Kläger müsse - noch am selben Tag - ins Spital, weil die Entzündung so nicht mehr weggehen werde. Der Kläger blieb dennoch bis 15.03.2006 zu Hause, weil er „nicht ins Krankenhaus wollte“ und zuwartete, „bis die Schmerzen unerträglich geworden waren“. Die beklagte Partei lehnte die Leistung unter Hinweis auf die Verletzung folgender Obliegenheit ab: „Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Hilfe bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen, ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.“

